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Lehmwandheizung AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB)

 

1. Anwendung

a) Die nachstehenden Vertragsbedingungen haben Gültigkeit für alle von lehmwandheizung Dipl.-Ing (FH) Uwe Berghammer, Waldkirch, im folgenden Lieferer genannt, geschlossenen Verkaufs-, Lieferungs- und Montageverträge. Abweichende Bestimmun­gen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart oder vom Lieferer schriftlich bestätigt worden sind.
b) Wird in Bestellungen oder Auftragsbestätigungen eines Vertragspartners auf dessen abweichende Geschäftsbedingungen Bezug genommen, finden diese auch dann keine Anwendung, wenn ihre Anwendbarkeit seitens des Lieferers nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.

 

2. Angebote

a) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Schriftliche und mündliche Angebote werden ebenfalls als ‚Angebot’ bezeichnet. Auch speziell ausgearbeitete Angebote sind freibleibend. Alle Angebote sind daher unverbindlich und als Grundlage für Bestellun­gen des Auftraggebers (im folgenden AG genannt) gedacht. Aus diesem Grunde sind Anlagen hierzu, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben oder Berechnungen ebenfalls unverbindlich. Angebote enthalten keine Zusicherungen i.S. des Gewährleistungsrechts.
b) Verträge kommen ausschließlich durch unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen oder kaufmännische Bestätigungsschrei­ben zustande.
c) Alle mit unseren Vertretern getroffenen Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters des Lieferers.

 

3. Lieferumfang

a) Bei Lieferung von Mengenwaren sind Mehr- oder Mindermengen von max. 10% zulässig.
b) Teillieferungen sind, wenn kein Aufpreis für den Kunden entsteht, ohne weitere Absprache zulässig. Teillieferungen können vom Lieferer sofort bei Lieferung in Rechnung gestellt werden.
c) Ist ein bestelltes Produkt bei Bestellung nicht mehr erhältlich so wird dies dem Kunden im Rahmen des Auftragsbestätigungsprozes­ses mitgeteilt.
d) Ist ein bestelltes Produkt zum Zeitpunkt der Versendung nicht mehr lieferbar, wird der Besteller spätestens zum vorgesehe­nen Zeitpunkt der Lieferung, prinzipiell aber so schnell wie möglich darüber informiert.
d) Bestellte und nicht lieferbare Ware wird prinzipiell nicht berechnet.

 

4. Lieferfristen

a) Angaben über Lieferfristen oder Liefertermine sind nur verbindlich, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich zugesichert wird.
b) Wird die Liefermöglichkeit behindert durch bei Vertragsabschluß nicht vorhergesehene Umstände, wie zum Beispiel Betriebsstörun­gen aller Art, Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung oder Lieferverzögerungen bei Vorlieferanten, kann der Lieferer nach seiner Wahl die Lieferfrist entsprechend hinausschieben oder vom Vertrag zurücktreten.
c) Ist eine Lieferverzögerung vom Lieferer zu vertreten, kann binnen einer Nachfrist von 2 Wochen die Lieferung/Leistung er­bracht werden, wobei die Frist mit Zugang der Fristsetzung beginnt.
d) Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhergese­hene Hindernisse oder sonstige vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Lieferer beim Eintritt einer dieser Ereignisse bereits in Lieferverzug befindet. Überschreiten die Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertrags­partner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
e) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über. In diesem Falle tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Kosten der Lagerhaltung beim Verkäufer oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes gegen den Kunden bleibt unbe­rührt.
f) Mit Lieferung der Ware oder Erbringung einer Dienstleistung hat der Lieferer seine Leistungspflicht erfüllt und das Risiko geht auf den Kunden über.

 

5. Verpackung und Versand

a) Verpackung wird, sofern nicht anders vereinbart; billigst berechnet und nicht zurückgenommen.
b) Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf nach dem Ermessen des Lieferers günstigsten Transportweg auf Rech­nung und für Gefahr des Bestellers. Eine Haftung des Lieferers für Verluste oder Beschädigungen auf dem Transportweg ist ausgeschlossen. Ist frachtfreier Versand vereinbart, erfolgt gleichfalls der Versand auf Gefahr des Bestellers unter Ausschluss jeder Haftung des Lieferers für Schäden auf dem Transportweg.
c) Transportverpackungen, hierzu zählen Werkspaletten werden kostenlos. Werkspaletten zählen als Verpackung und werden kostenlos mitgeliefert. Für die Entsorgung ist der Kunde zuständig.
d) Pfandpaletten, insbesondere EUR-Paletten werden zunächst kostenpflichtig gegen Pfand geliefert und werden in den Auftragsunterlagen separat aufgeführt. Diese können bei Anlieferung in gleicher Anzahl getauscht werden. Eine spätere Rückgabe kann mit Gebühren verbunden sein.Bei Nachlieferungen innerhalb von 6 Monaten ist der Tausch von Paletten bei der nächsten Bestellung anzukündigen; der Tausch muss beim Spediteur beauftragt werden. Die zu tauschenden Paletten sind am Abholort zu stapeln, vorzulagern und in einwandfreiem Zustand an den Spediteur zu übergeben. Fremd- oder Schrottpaletten werden nicht entgegengenommen bzw. gutgeschrieben. Als defekte Paletten gelten Paletten in schlechtem Allgemeinzustand mit fehlender Tragfähigkeit, mit starken Verunreinigungen, defekten oder fehlenden Brettern, gebrochenen oder fehlendem Kantholz, fehlendem oder gebrochenen Querholz, fehlerhaft oder provisorischer Reparatur sowie fehlendem Palettenstempel (EUR).

 

6. Preise und Zahlungen

a) Preise gelten ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung, sind brutto, also inklusive der in Deutschland gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Aufträge werden zum jeweils am Tage der Lieferungs- bzw. Leistungserbringung gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuersatz abgerechnet.
b) Die im Zahlungsbetrag enthaltene Mehrwertsteuer und der entsprechende Nettobetrag werden gesondert ausgewiesen.
c) Generelle Preis- und Konditionsänderungen behalten wir uns prinzipiell und zu jedem Zeitpunkt vor. Alle Angebote vom Liefe­rer sind, wie in 2.a) bereits erwähnt, freibleibend.
d) Die Zahlung wird, sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug in der avisierten Lieferwoche, spätestens aber am tatsächlichen Liefertag ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
e) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszustellungsdatum schriftlich widersprochen wird.
f) Die Hereingabe von Wechseln erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung; deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Käufers. Die Annahme von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor, wobei auch hier die Annahme stets nur zahlungshalber erfolgt.
g) Eine Skontozusage wird hinfällig, wenn der Kunde sich mit einer anderen Zahlungsverpflichtung dem Lieferer gegenüber in Verzug befindet.
h) Ist ein Kunde mehr als 30 Tage seit Fälligkeit der Rechnung im Zahlungsverzug erhebt der Lieferer ohne vorherige Mahnung einen Mahnzins auf den fälligen Zahlungsbetrag von 5% über dem seit Fälligkeit der Zahlung geltenden Basiszinssatz der Europäi­schen Zentralbank. Der Mahnzins wird auf die bereits vergangene Zeit seit Fälligkeit berechnet. Zusätzlich werden pro Mahnschreiben 5,00 Euro berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
i) Bei kundenseitigem Zahlungsverzug, Zurückgehenlassens von Schecks, begründeten anderen Zweifeln an der Zahlungsfähig­keit oder Kreditwürdigkeit oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, sind wir unbescha­det unserer sonstigen Rechte befugt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Forderungen vorher gestundet haben.
j) Wir sind berechtigt, Zahlungen eines Kunden zunächst auf eventuelle ältere Schulden anzurechnen. Der Kunde erhält eine detaillierte Verrechnungsaufstellung. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
k) Der Kunde ist zur Aufrechnung uns gegenüber nur berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig, d.h. von uns anerkannt, sind. Kaufmännischen Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
l) Ist die Nichteinhaltung einer vertraglichen Leistung auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhergese­hene Hindernisse oder sonstige vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Erbringung der vertragli­chen Leistung für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Überschreiten die Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
m) Zu allen genannten Beträgen wird, sofern nicht angegeben, die gesetzliche Mehrwertsteuer fällig.

 

7. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur endgültigen Erfüllung aller Forderungen, als Vorbehaltsware unser Eigentum. Ware, an der uns Miteigentum oder Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme/-holung der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Dem Lieferer ist es zu diesem Zweck erlaubt den Aufbewah­rungs- bzw. den Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, auch ohne zuvor den Rücktritt zu erklären oder die Rechte aus § 326 BGB auszuüben. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestat­tet dem Lieferer den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. Gegebenenfalls kann der Lieferer Abtre­tung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte verlangen. In der Rückholung sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
c) Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmä­ßige Haftung des Lieferers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
d) Erlischt das Eigentum oder Miteigentum des Lieferer durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung mit nicht dem Liefe­rer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum oder Eigentum des Käufers an einer einheitlichen Sache wertanteilsmäßig in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes auf den Verkäufer übergeht (Jedoch ohne Verpflichtungen jeglicher Art für den Lieferer). Der Käufer verwahrt das jeweilig entstandene Miteigentum oder Eigentum des Lieferers unentgeltlich.
e) Die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Lieferers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht dem Lieferer an der weiter veräußerten Vorbehaltsware nur ein Miteigentumsanteil zu, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Lieferers am Miteigentum entspricht.
f) Übersteigt der Wert eingeräumter Sicherheiten den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.
g) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek ab.
h) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden, einzubauen oder zu veräußern mit der Maßgabe, dass die Forderungen tatsächlich auf uns übergehen und der Käufer sich nicht in Verzug befindet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen ist der Käufer nicht berechtigt.
i) Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtun­gen auch gegenüber Dritten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetrete­nen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
j) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und diesen unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
k) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.
l) Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

 

8. Zurückbehaltungsrecht

Gegenüber Forderungen des Lieferers aus dem Vertrag ist die Geltendmachung eines Zurück­behaltungs­rechts durch den Besteller ausgeschlossen.

 

9. Widerruf und Rückgaberecht

a) Wir schließen aufgrund unserer Kostenstruktur ein generelles Recht auf kostenfreie Rückgabe bzw. Widerruf aus. Maßanfertigungen, verderbliche Ware, entsiegelte Produkte etc. sind prinzipiell vom Widerruf ausgeschlossen. Dies betrifft jedoch nicht die Mängelgewährleistung.
b) Falls ein Käufer aus irgendeinem Grund einwandfreie Ware zurückgeben will, behält sich der Lieferer das Recht vor, den Rücktransport zu bis zu 100% in Rechnung zu stellen. Wir behalten uns vor, für die Rücknahme eine Gebühr von mindestens 25% des Kaufpreises zu berechnen.
c) In jedem Fall muss ein Käufer jegliche Rückgabe schriftlich oder telefonisch mit dem Lieferer absprechen. Unangekündigte Rückgaben werden weder angenommen noch gutgeschrieben.
d) Ist die zurückgesandte Ware beschädigt oder wurde in beschädigter Originalverpackung zurückgegeben, behält sich der Lieferer vor, die Ware an den Käufer zurückzusenden oder für die Gutschrift einen angemessenen Nachlass einzuräumen.Die ge-gebenenfalls erforderliche Rücksendung oder Entsorgung geht zu Lasten des Käufers.
e) Werkzeug kann innerhalb von 12 Monaten nach Gebrauch zurückgegeben werden. Das Werkzeug muss in Originalverpackungen und in einem sauberen Zustand an den Lieferer zurückgesendet werden. Nach Prüfung der Ware besteht die Möglichkeit einer Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von mindestens 25% des Kaufpreises. Wird vom Käufer ein beschädigtes oder stark vernachlässigtes Werkzeug in beschädigter Originalverpackung zurückgegeben, behält sich der Lieferer vor, das Werkzeug an den Käufer zurückzusenden oder für die Gutschrift einen angemessenen Nachlass einzuräumen. Die gegebenenfalls erforderliche Rücksendung oder Entsorgung geht zu Lasten des Käufers.
f) Folgende Artikel sind grundsätzlich vom Umtausch/Rückgabe aus Gewährleistungsgründen ausgeschlossen: 1. Heizkreisverteilerschränke, 2. Wärmeleitbleche, 3. Dämmhülsen, 4. Dämm- und Verlegeplatten aus Holzweichfaser, 6. jegliches Putzmaterial als Sack- und BigBag-Ware, 7. Klimaelemente, 8. Lehmbauplatten, 9. Farben, Lasuren, öle oder Wachse in angebrochenem Gebinde. Dies betrifft jedoch nicht die Mängelgewährleistung.

 

10. Gewährleistung und Schadensersatz

a) Der Lieferer leistet Gewähr für vertragsgemäße Beschaffenheit gelieferter Ware. Bei begründeten Mängelrügen erfolgt die Gewährleistung nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelfreier Ware. Eine weitgehende Haftung des Lieferers ist ausgeschlossen, insbesondere für Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, dem Lieferer wird Vorsatz nachgewiesen.
b) Alle Naturbaustoffe oder aus solchen gefertigten Produkte können Maß- und Gewichtsschwankungen von bis zu 20 % der in den technischen Unterlagen angegeben Daten unterliegen.
c) Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 14 Tagen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Ware dem Lieferer schriftlich anzuzeigen.
d) Hat ein Mangel seine Ursache in fehlerhafter Beschaffenheit von Teilen, die der Lieferer von einem anderen Hersteller bezogen hat, so beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferers auf Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegen diesen Vorlieferanten an den Besteller.
e) Die Gewährleistungsfristen entsprechen den gesetzlichen Regelungen.
f) Gewährleistungsansprüche sind auch ausge­schlossen für gelieferte Teile, an denen der Besteller eigenmächtig Änderungen oder Nachbesserungen vorgenommen hat, sowie bei nicht sachgemäßer Montage oder Weiterver­arbeitung gelieferter Produkte. Eine Minderung der vereinbarten Vergütung ist in jedem Fall ausgeschlossen.

 

11. Datenschutz

a) Datenschutz ist für uns selbstverständlich und Daten- und Systemsicherheit ist unsere erste Priorität. Alle Kundedaten werden ausschließlich intern gespeichert und werden außerhalb des abwicklungsbedingten Rahmens keinesfalls an Dritte weitergegeben.
b) Wir speichern Kundendaten gemäß § 28 Bundesdatenschutzgesetz.
c) Sie können jederzeit unentgeltlich Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten und für Zwecke der Werbung oder Markt- oder Meinungsforschung sperren.
d) Eine separate Datenschutzerklärung finden Sie unter https://lehmwandheizung.de/datenschutzerklaerung/

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

a) Erfüllungsort ist Waldkirch.
b) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Waldkirch.
c) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht als vereinbart.
d) Sollten einzelne Bedingungen unserer Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen und des gesamten Rechtgeschäftes nicht berührt.

 

Waldkirch, 01.05.2019